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Satzung des Vereins

C.A.L.W.
- Calw.Arbeiten.Leben.Wohnen -


Vom 08. August 2007
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 10. Dezember 2021


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "C.A.L.W. - Calw. Arbeiten. Leben. Wohnen -"
  2. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Calw eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".
  3. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Calw.
  4. Der Verein ist politisch, ethnisch und weltanschaulich neutral.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.


§ 2 Vereinszweck

Der "C.A.L.W. – Calw. Arbeiten. Leben. Wohnen -" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Vereins ist die Umsetzung des im Vereinsnamen zum Ausdruck kommenden Leitbildes: „Calw, Arbeiten, Leben, Wohnen“ und damit die Stärkung der Attraktivität der Stadt Calw als Arbeitsort, Lebensraum und Wohnort sowie die Förderung der Synergien zwischen den einzelnen Bereichen Arbeiten, Leben und Wohnen.

    Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

    • Bildung einer informellen Anlaufstelle für den Informations- und Ideenaustausch der an der Weiterentwicklung und Mitgestaltung der Gesamtstadt Calw als Arbeitsort, Lebensraum und Wohnort interessierten Personen.
    • Pflege heimatlichen Kulturgutes sowie Durchführung kultureller Veranstaltungen.
    • Präsentation der positiven Seiten der Gesamtstadt Calw durch Veranstaltung von Ausstellungen und Auftreten auf Märkten.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
    1. ;Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von §2 Nr. 6.1. beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.


§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
    Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  2. Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.


§ 4 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. (aktueller Beitrag € 30,00)
  2. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.


§ 6 Ausschluss
  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt.
  2. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
  3. Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
  4. Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.



§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
  2. Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von Rundschreiben und Bekanntmachung in den Gemeindenachrichten.
    Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.


§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die ersten Vorsitzenden leiten die Mitgliederversammlung.
  2. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.



§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt erfolgt die Wahl geheim mit Stimmzetteln.
  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  8. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über

    1. Befreiungen von der Beitragspflicht,
    2. Aufgaben des Vereins,
    3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    4. Beteiligung an Gesellschaften,
    5. Aufnahme von Darlehen,
    6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    7. Mitgliedsbeiträge,

  10. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.



§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. Zwei gleichberechtigten Vorsitzenden
    2. Zwei Beisitzern
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister
    5. dem Pressereferenten

    Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  3. Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.



§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) von den beiden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  2. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderer Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  3. Vor der Durchführung von geplanten Projekten soll der Vorstand die Finanzierungsplanung und die Finanzierungsmöglichkeiten dieser Projekte überprüfen.
  4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand unter Berücksichtigung aller Formalien ( § 71 BGB) von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.



§ 14 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.



§ 15 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.



§ 16 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Calw, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.



§ 17 In-Kraft-Treten

Die Änderung der Satzung vom 08. August 2007 wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. Dezember 2021 beschlossen und tritt damit in Kraft.



Calw, den 10. Dezember 2021
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